Zum Inhalt springen
Familie · Rechtsstand 2026

Familien-Cashback

Kinderzuschlag bis 297 € pro Kind und Monat, Bildung und Teilhabe, Wohngeld – in vier Schritten sehen Sie, was Ihrer Familie zusteht.

§ 6a BKGG Sofort online nutzbar

bis 297 €

Kinderzuschlag je Kind und Monat

Rechtsgrundlage
§ 6a BKGG
Für wen
Familie
Kosten
Prüfung und Unterlagen kostenlos
Für wen

Für wen dieser Anspruch gedacht ist

Familien mit kleinem bis mittlerem Einkommen, Alleinerziehende und Familien mit hoher Miete, die nicht wissen, ob sich ein Antrag lohnt.

Was Zuschuss-OS tut

Das bekommen Sie von uns

  • Kinderzuschlag bis 297 € pro Kind und Monat (§ 6a BKGG) – inklusive Prüfung der Einkommensgrenzen.

  • Bildung und Teilhabe: Schulbedarf, Mittagessen, Klassenfahrten, Lernförderung und 15 € monatlich für Verein oder Musikschule (§ 28 SGB II, § 6b BKGG).

  • Wohngeld als Mietzuschuss (§ 19 WoGG) – mit Vergleich, ob Wohngeld plus Kinderzuschlag oder Bürgergeld für Sie günstiger ist.

  • Kindergeld-Check: 259 € pro Kind und Monat (2026).

  • Ergebnis mit Herleitung und Paragraf zu jeder Zahl – als PDF zum Mitnehmen.

Voraussetzungen

Das müssen Sie mitbringen

  1. Mindestens ein Kind unter 25 Jahren lebt in Ihrem Haushalt und Sie erhalten Kindergeld.

  2. Mindesteinkommen der Eltern: 900 € brutto im Monat bei Paaren, 600 € bei Alleinerziehenden.

  3. Mit Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld ist der Bedarf der Familie gedeckt – Bürgergeld ist dann nicht nötig.

  4. Wohngeld gibt es nicht neben Bürgergeld (§ 7 WoGG) – der Vergleich zeigt Ihnen die bessere Kombination.

Ablauf

So läuft es ab

  1. Schritt 1: Kinder, Wohnen und Einkommen eingeben – ohne Anmeldung, ohne Dokumente.

  2. Schritt 2: Sofort-Ergebnis: welche Leistungen in Frage kommen, wie viel pro Monat und welche Kombination die beste ist.

  3. Schritt 3: Anträge bei Familienkasse und Wohngeldstelle stellen – auf Wunsch rufen wir Sie an und gehen die Unterlagen mit Ihnen durch.

Häufige Fragen

Fragen zu Familien-Cashback

Kann ich Kinderzuschlag und Wohngeld gleichzeitig bekommen?

Ja. Beide Leistungen sind darauf angelegt, zusammen zu wirken: Der Kinderzuschlag deckt den Bedarf der Kinder, das Wohngeld die Miete. Genau diese Kombination rechnet der Familien-Cashback durch.

Was ist „Bildung und Teilhabe"?

Wer Kinderzuschlag oder Wohngeld bezieht, hat für seine Kinder Anspruch auf das Bildungspaket: Schulbedarf, Ausflüge und Klassenfahrten, gemeinschaftliches Mittagessen, Lernförderung, Schülerbeförderung und 15 € monatlich für Sport, Musik oder Kultur.

Bekomme ich die Leistungen rückwirkend?

Kinderzuschlag und Wohngeld gibt es ab dem Monat der Antragstellung – stellen Sie den Antrag deshalb sofort, auch formlos. Kindergeld wird nur für die letzten sechs Monate vor dem Antrag nachgezahlt (§ 70 Abs. 1 EStG).

Muss ich dafür Bürgergeld beantragen?

Nein. Wohngeld und Kinderzuschlag sind vorrangig und sollen gerade vermeiden, dass Familien mit Arbeit Bürgergeld beantragen müssen. Der Scanner vergleicht beide Wege und zeigt, welcher mehr Geld bringt.

Rückruf

Wir melden uns – kostenlos und unverbindlich

Hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten. Wir prüfen mit Ihnen die Voraussetzungen, erklären die nächsten Schritte und schicken Ihnen die passenden Unterlagen.

  • Keine Kosten, kein Abo
  • Weitergabe nur mit Ihrer Einwilligung
  • Löschung jederzeit auf Wunsch

Schneller geht es mit dem Online-Tool: Familien-Check starten

So erreichen Sie uns

Das Online-Formular folgt in Kürze. Bis dahin melden Sie sich direkt – wir kümmern uns genauso schnell:

Sagen Sie kurz, um welches Anliegen es geht (Familien-Cashback) und wann wir Sie am besten erreichen.

Keine Rechtsberatung – Zuschuss-OS erstellt Entwürfe zur eigenen Prüfung und Unterschrift (§ 2 RDG). Alle Angaben nach Rechtsstand 2026, ohne Gewähr.